Kündigungsfristen

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind neben den materiellen Voraussetzungen der Kündigung (allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz) und den gegebenenfalls im Einzelfall einzuhaltenden, besonderen Verfahrensregelungen (Betriebsratsanhörung, Zustimmungsverfahren bei Aufsichtsbehörden), insbesondere noch die jeweils einschlägige Kündigungsfrist zu beachten.

Die Kündigungsfristen für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ergeben sich in erster Linie aus § 622 BGB. Hiernach gilt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Kündigungsfrist für den Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber bis hin zu sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Hiervon abweichende Kündigungsfristen können sich sowohl nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien oder auch aus einem einschlägigen Tarifvertrag ergeben. So findet sich in Arbeitsverträgen regelmäßig die Vereinbarung einer Probezeit. Hierdurch kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen auf eine Kündigungsfrist von zwei Wochen verkürzt werden. Besondere Vereinbarungen zu Kündigungsfristen in Tarifverträgen zielen hingegen regelmäßig darauf ab, die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber nochmals zu verlängern.

Beim Ausspruch einer Kündigung ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen, welche konkrete Kündigungsfrist gilt. Deren Einhaltung hat dann in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Arbeitgeber zu beweisen.

Sie haben Fragen zum Ausspruch einer Kündigung oder der im Einzelfall einschlägigen Kündigungsfrist? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.