Allgemeiner Kündigungsschutz

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist maßgeblich davon abhängig, welche kündigungsrechtlichen Regelungen Anwendung finden. Insoweit spielt insbesondere für kleine Unternehmen der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eine entscheidende Rolle. Denn ist dessen Anwendungsbereich eröffnet, erstreckt sich der allgemeine Kündigungsschutz auf die gesamte Belegschaft des Betriebs.

Ob der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet ist, hängt maßgeblich von der Größe des Betriebs ab. Entscheidend ist hierbei die Zahl der Beschäftigten. Liegt diese über den im Kündigungsschutzgesetz geregelten Schwellenwerten eines Kleinbetriebs, bedarf eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung. In kleinen Unternehmen bereitet regelmäßig bereits die Beantwortung der Frage nach dem Überschreiten dieser Schwellenwerte erhebliche Schwierigkeiten.

Denn im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang einzelne Beschäftigte bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer in besonderen Statusverhältnissen (z.B. freiwilliger sozialer Dienst) sowie Teilzeitbeschäftigte.

Schließlich unterfällt ein Arbeitsverhältnis erst dann dem allgemeinen Kündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Ob diese Wartefrist im Einzelfall überschritten ist, hat daher erhebliche kündigungsrechtliche Bedeutung.

Unterfällt ein Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz, bedarf eine Kündigung einer besonderen sozialen Rechtfertigung. Es müssen also konkrete Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen. Diese können betrieblicher Natur oder in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers angelegt sein. Je nach Kündigungsgrund gelten wiederum unterschiedliche Anforderungen und Verfahrensweisen. So kann im Einzelfall nicht nur der Ausspruch einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung, sondern auch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich sein.

Beratung zum Allgemeinen Kündigungsschutz

Angesichts dieser Komplexität des Kündigungsschutzrechts verwundert die hohe Zahl der vor den Arbeitsgerichten geführten Kündigungsschutzverfahren nicht. Denn regelmäßig bereitet es Arbeitgebern besondere Schwierigkeiten sämtliche Voraussetzungen der ausgesprochenen Kündigung darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Eine fundierte juristische Beratung und Begleitung bereits vor Ausspruch der Kündigung ist daher unerlässlich. Andernfalls kann eine unwirksame Kündigung erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringen.

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