Besonderer Kündigungsschutz

In Ergänzung zum allgemeinen Kündigungsschutz sehen eine Vielzahl spezialgesetzlicher Regelungen für die Kündigung bestimmter Personengruppen besondere Kündigungsschutzvorschriften vor. Hierzu gehören insbesondere:

DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON SCHWERBEHINDERTEN:

Schwerbehinderte unterliegen nach den §§ 85 ff. SGB IX einem besonderen Kündigungsschutz insoweit, als vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des örtlich zuständigen Integrationsamtes einzuholen ist. Dieses hat im Einzelfall zu prüfen, ob die geplante Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers steht. Zudem ist eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.

DER SONDERKÜNDIGUNGSSCHUTZ VON SCHWANGEREN UND MÜTTERN:

Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist nach § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) grundsätzlich unwirksam. Nur in besonderen Ausnahmefällen und wenn die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft bzw. der Entbindung in Zusammenhang steht, kann eine solche Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen, obersten Landesbehörde durch vorherige Zustimmung für zulässig erklärt werden. Beim Ausspruch der Kündigung ist zudem die Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.

DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ WÄHREND DER ELTERNZEIT:

Nach § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist auch die Kündigung eines Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Elternzeit, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, bis zu deren Ende unwirksam. Das Gesetz normiert insoweit ein gesetzliches Verbot, so dass auch die Umdeutung einer dennoch ausgesprochenen Kündigung zum Ende der Elternzeit, ausscheidet. Die für den Arbeitsschutz zuständige, oberste Landesbehörde kann auch hier im Ausnahmefall die Kündigung durch vorherige Zustimmung für zulässig erklären.

DER SONDERKÜNDIGUNGSSCHUTZ VON AUSZUBILDENDEN:

Außerhalb der Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten, unterliegen auch Berufsausbildungsverhältnisse nach § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) einem besonderen Kündigungsschutz. Danach kann das Ausbildungsverhältnis seitens des Arbeitgebers nur aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

In der Kündigung sind die Gründe anzugeben. Zudem kann das Ausbildungsverhältnis auch seitens des Auszubildenden nur bei Aufgabe oder einem Wechsel der Berufsausbildung gekündigt werden.

DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON BETRIEBSRÄTEN UND PERSONALRÄTEN:

Funktionsträger im Bereich der Arbeitnehmervertretungen, insbesondere Betriebsräte und Personalräte, unterliegen ebenfalls einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung dieser Personengruppen ist während der Amtszeit sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit nur aus wichtigem Grund zulässig.

Außerdem ist die vorherige Zustimmung des zuständigen Betriebs- bzw. Personalrates erforderlich. Ergänzt wird dieser besondere Kündigungsschutz noch dadurch, dass diesem für bestimmte Zeiträume auch Arbeitnehmer unterfallen, die zur Wahl einer Arbeitnehmervertretung einladen, die Mitglied eines Wahlvorstandes sind oder selbst Wahlbewerber werden.

DER SONDERKÜNDIGUNGSSCHUTZ DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN:

Datenschutzbeauftragte unterliegen nach § 4f Absatz 3 Satz 5, 6 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ebenso wie vergleichbare andere Funktionsträger (Gewässerschutzbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter oder Abfallbeauftragter) einem besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ist von dessen Bestellung an, bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig.

Neben den oben dargestellten Personengruppen gibt es durchaus noch weitere Fallgruppen, bei denen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Angesichts dieser Fülle an spezialgesetzlichen Regelungen sowie unterschiedlicher Ausprägungen des Kündigungsschutzes, ist eine fundierte Prüfung des Einzelfalls vor Ausspruch einer Kündigung unerlässlich. Andernfalls kann eine unwirksam ausgesprochene Kündigung erhebliche wirtschaftliche folgen mit sich bringen.

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