Beurteilung der Schutzfähigkeit

Im Design- und Geschmacksmusterrecht sind zweidimensionale Muster (zum Beispiel Logos oder Grafiken) und dreidimensionale Modelle (zum Beispiel Möbel, Schmuck oder Haushaltswaren) schutzfähig.

Ihr Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen.

Die Voraussetzung der Neuheit bedeutet, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden ist.

Das Design besitzt nur dann eine Eigenart, wenn sich sein Gesamteindruck von bereits bestehenden Designs (bestehender Formenschatz) unterscheidet. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es ausschließlich auf den Gesamteindruck eines sogenannten „informierten Benutzers“ an.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) prüft die Neuheit und Eigenart sowie die eventuell kollidierenden Rechte Anderer nicht. Deshalb ist eine eigene Recherche nach bereits eingetragenen Designs und dem bestehenden Formenschatz sehr wichtig.

Da die Recherche komplex und umfangreich ist und die Beurteilung des Ergebnisses schwierig, sollten Sie bei der Anmeldung eines Designs oder Geschmacksmusters professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.