Erfolg gegen den IDO – Ordnungsmittelantrag wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

Erfolg gegen den IDO – Ordnungsmittelantrag wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

29. April 2025-

veröffentlicht am 29.04.2025

© Sergii Gnatiuk / shutterstock.com


In einem aktuellen Ordnungsmittelverfahren vor dem LG Ellwangen (Jagst); Az. 10 O 9/18* konnten wir für unsere Mandanten einen wichtigen Erfolg gegen den IDO Interessenverband erzielen.

Das Gericht hat den Antrag des Verbandes, gegen unsere Mandanten ein Ordnungsgeld zu verhängen, mit deutlichen Worten zurückgewiesen – und zwar wegen Rechtsmissbrauchs. Nach Ansicht des Landgerichts verstößt der Verband mit seinem Antrag gegen das Gebot von Treu und Glauben; § 242 BGB.

Besonders bemerkenswert: Zwar wurde dem IDO in diesem Verfahren formal die Antragsbefugnis noch zugesprochen. Dennoch machte das Gericht klar, dass das Vorgehen des Verbands nicht den Anforderungen an eine redliche Rechtsverfolgung genügt.

Die Gebührenerzielungsabsicht stehe beim Antragsteller im Vordergrund, die Einnahmen aus Abmahnungen und Vertragsstrafen dienen überwiegend dazu, hohe Vergütungen und andere Zuwendungen an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter zu zahlen, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Der IDO ist derzeit nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Damit fehlt ihm aktuell die Grundlage, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen – ein Umstand, der die rechtliche Durchsetzungskraft des Verbands insgesamt infrage stellt. Dennoch stellt er aktuell Ordnungsmittelanträge und macht Vertragsstrafenforderungen aus alten Unterlassungserklärungen für sich geltend.

Für Onlinehändler ist dieser Beschluss ein ermutigendes Signal. Die Entscheidung zeigt: Wer sich gegen strategisch motivierte Maßnahmen zur Wehr setzt, kann erfolgreich sein. Wir setzen uns auch weiterhin dafür ein, unsere Mandanten vor rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahmen zu schützen und die Grenzen zulässiger Anspruchsdurchsetzung zu verteidigen.

*Bei dem Aktenzeichen handelt es sich um das Az. des dem aktuellen Antrag des IDO vom 14.11.2025 zugrunde liegendem Klageverfahrens aus dem Jahre 2018. Der o.g. Beschluss erging am 17.04.2025. Der IDO kann hiergegen bis zum 12.05.2025 sofortige Beschwerde einlegen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Christin Gehder
info@hb-ecommerce.eu

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