Höhere Standards für Produkte und Dienstleistungen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ebnet den Weg für eine inklusive Zukunft!

Höhere Standards für Produkte und Dienstleistungen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ebnet den Weg für eine inklusive Zukunft!

26. Juni 2024-

© LuFeTa / shutterstock.com


Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um.

Mit dem BFSG werden neue Maßstäbe für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gesetzt, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern und Menschen mit Behinderungen den Zugang zum digitalen Markt zu erleichtern. Ergänzt wird das BFSG von der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), die konkrete Anforderungen an die Produkte und Dienstleistungen selbst regelt.

1. Welche Produkte fallen unter das BFSG?

Unter die neuen Regelungen des BFSG fallen die abschließend in § 1 BFSG genannten Produkte:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich Betriebssystem, z.B.: Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones oder Mobiltelefone;
  • Selbstbedienungsterminals, z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-In-Automaten;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwenden werden, z.B. Mobiltelefone, Router und Modems;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, z.B. smarte Fernseher oder Spielekonsolen;
  • E-Book-Lesegeräte

Die Auflistung der Produkte ist abschließend. Das heißt Produkte, wie z.B.  Ventilatoren oder Kosmetikprodukte fallen nicht unter das BFSG.

2. Welche Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Unter die neuen Regelungen des BFSG fallen die in § 1 BFSG abschließend genannten Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation, z.B. klassische Telefondienste, aber bspw. auch Messengerdienste;
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten, z.B. auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen inklusive entsprechender Apps;
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, z.B. Apps der einzelnen Kreditinstitute;
  • E-Books und hierfür bestimmte Software; 
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. der Online-Verkauf jeglicher Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher.
3. Welche Unternehmen sind von den Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht betroffen?

Von den Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht betroffen sind

  • Unternehmen, die reine B2B Shops betreiben und sich erkennbar nicht an Verbraucher richten;
  • Kleinstunternehmen die gegenüber Verbrauchern Dienstleistungen anbieten oder erbringen;

Ein Unternehmen gilt als „Kleinstunternehmen“, wenn weniger als 10 Personen beschäftigt sind und entweder ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt wird oder sich die Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

  • Unternehmen, die durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen unverhältnismäßig belastet sind;
4. Welche Unternehmen sind von den Anforderungen an die Barrierefreiheit betroffen?
  • Unternehmen, die kein Kleinstunternehmen sind und Produkte an Verbraucher verkaufen, die gemäß § 1 Abs. 2 BFSG und in Verbindung mit den §§ 4, 5, 8 BFSGV barrierefrei gestaltet sein müssen;
  • Kleinstunternehmen, die Verbrauchern Produkte anbieten, welche gemäß § 1 Abs. 2 BFSG und in Verbindung mit §§ 4, 5, 8 BFSGV barrierefrei gestaltet sein müssen, denn die Ausnahme von der Barrierefreiheit gilt nur für das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG);
  • Unternehmen, die Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbringen, welche gemäß § 1 Abs. 3 BFSG und in Verbindung mit § 12 BFSGV barrierefrei gestaltet sein müssen, z.B.: E-Books und hierfür bestimmte Software oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist definiert als „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG).

5. Was heißt das nun konkret?

Websites, mobile Anwendungen, Produkte und Dienstleistungen müssen zum 28. Juni 2025 gemäß der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) auf die Barrierefreiheitsanforderungen angepasst werden, wobei der Stand der Technik zu beachten ist.

Beispielhaft bedeutet das:

Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, müssen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Alle interaktiven Elemente müssen barrierefrei sein. Dies umfasst die Bereitstellung von Alternativtexten für Bilder, eine klare Navigation und die Kompatibilität mit Screenreadern.

Produktinformationen, Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise müssen über mehrere sensorische Kanäle zugänglich sein, in verständlicher Weise dargestellt werden, von den Verbrauchern gut wahrnehmbar sein, in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form, mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.

Die Liste der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen ist lang. Das zeigt der Blick ins Gesetz. Es lohnt sich bereits jetzt, mit der Umsetzung der neuen Anforderungen anzufangen und die Neuerungen als Chance zu betrachten das eigene Geschäftspotenzial zu erweitern. Kontaktieren Sie uns gern wenn Sie Beratungsbedarf zur barrierefreien Gestaltung Ihrer Produkte und Dienstleistungen haben.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Annegret Mayer
Master of Laws, LL.M.
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV Süd) und Legal Process Manager (LPM)
info@hb-ecommerce.eu

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