Das neue Personengesellschaftsrecht – Darauf müssen Unternehmen ab dem 01.01.2024 achten – Teil 2

Das neue Personengesellschaftsrecht – Darauf müssen Unternehmen ab dem 01.01.2024 achten – Teil 2

15. Mai 2024-

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Am 1.1.24 wurden die Regelungen der GbR, OHG und Kommanditgesellschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) umfassend geändert, um eine höhere Rechtssicherheit im Handelsverkehr zu erreichen und bereits praktizierte richterliche Rechtsfortbildungen gesetzlich zu fixieren.

Nachdem der erste Teil dieser Artikelreihe sich mit der GbR auseinandergesetzt hat, wendet sich dieser Teil den geänderten Regelungen der OHG und KG zu.

A. Die wichtigsten Änderungen im Überblick
I. Die Offene Handelsgesellschaft

Ist die Gesellschaft bereits als eGbR in dem Gesellschaftsregister eingetragen, kann nach § 106 III, IV HGB eine Anmeldung im Handelsregister nur im Wege des Statuswechsels erfolgen.

1. Beschlussfassung

Neu eingeführt wurden Regelungen zur Einberufung der Versammlung durch eine formlose Einladung mit Zweckangabe nach § 109 II HGB. Ein Beschluss kommt nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter zustande. Für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag nur eine Stimmenmehrheit fordert, ist die Gesellschaftsversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter, ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben nach § 109 HGB.

2. Einführung eines Beschlussmängelrechts

Angelehnt an das Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften wurde ein neuer Rechtsweg für ein Vorgehen gegen mangelhafte Gesellschafterbeschlüsse gestaltet.

Leidet ein Beschluss unter einem Mangel, so kann nun überprüft werden, ob es ein Mangel im Sinne von § 110 II HGB ist, welcher zu einem von Anfang an nichtigen Gesellschafterbeschluss führt oder, ob ein Mangel vorliegt, welcher zu einer Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses führt.

Erkennt die Gesellschaft die Nichtigkeit des Beschlusses i.S.v. § 110 II HGB nicht an, so kann der Gesellschafter auf Feststellung der Nichtigkeit klagen.

Handelt es sich um einen anfechtbaren Beschluss, so kann der Gesellschafter eine Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft erheben. Durch die Anfechtungsklage wird der Beschluss sodann für nicht erklärt. Zu beachten ist jedoch, dass die Anfechtungsklage eine Klagefrist von drei Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses hat.

II. Die Kommanditgesellschaft

Durch den Verweis aus § 161 II HGB finden die genannten Neuregelungen der OHG auch auf die KG Anwendung.

1. Erweiterung der Kommanditistenrechte

Die Informationsrechte der Kommanditisten wurden erweitert um ein Recht auf Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten. Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, die dieses Informationsrecht einschränken sind unwirksam.

2. Wahrnehmung von GmbH-Rechten in der GmbH & Co. KG

Der Kommanditist darf die Gesellschaft auch weiterhin nicht vertreten. Ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter der KG jedoch eine Kapitalgesellschaft, an welcher die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, so werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft durch den Kommanditisten wahrgenommen. Hiervon sind vertragliche Abweichungen möglich.

III. Personenhandelsgesellschaft als neue Rechtsform für Angehörige der freien Berufe

Nach der Neufassung von § 107 I HGB können Freiberufler eine OGH oder KG gründen, wenn ihr Gesellschaftszweck die gemeinsame Ausübung der Freien Berufe durch die Gesellschafter ist, das Berufsrecht dem nicht entgegensteht und die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird. Ziel der Änderung war es, die Haftungsmöglichkeiten für freie Berufe einzuschränken.

Bsp.: Durch eine GmbH & Co. KG kann die Haftung des Berufsträgers als Kommanditist weitreichender beschränkt werden, als durch eine Partnerschaftsgesellschaft, da nicht nur berufsspezifische Haftungsausschlüsse möglich sind.

Ein Nachteil ist jedoch, die Entstehung neuer Pflichten wie die Entrichtung der Gewerbesteuer.

B. Als Händler sollten Sie auf folgendes achten:
  • Überprüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf Kollisionen mit den Neuregelungen
  • Gehen Sie vor der Einberufung einer Gesellschafterversammlung die Vorschriften zur Einberufung und Beschlussfassung durch
  • Möchten Sie gegen Beschlussmängel vorgehen, so sollten Sie zwingend die Klagefrist der neuen Anfechtungsklage beachten

Dieser Artikel wurde durch die Referendarin Vera Willenbücher verfasst.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Florian Lenck
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
info@hb-ecommerce.eu

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