Das neue Personengesellschaftsrecht – Darauf müssen Unternehmen ab dem 01.01.2024 achten – Teil 1

Das neue Personengesellschaftsrecht – Darauf müssen Unternehmen ab dem 01.01.2024 achten – Teil 1

8. Mai 2024-

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Am 1.1.24 wurden die Regelungen der GbR, OHG und Kommanditgesellschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) umfassend geändert.

Ziel des Gesetzgebers war es höhere Rechtssicherheiten in Handelsverkehr zu erreichen und bereits praktizierte richterliche Rechtsfortbildungen gesetzlich zu fixieren.

Der erste Teil dieser Artikelreihe setzt sich mit den geänderten Regelungen der GbR auseinander.

A. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Eine rechtsfähige GbR

Bislang wurde die GbR als grundsätzlich nicht rechtsfähige Gesellschaft in § 705 ff. BGB geregelt. Da ein erheblicher Anteil der GbR in der Praxis auf Dauer angelegt sind und einen Zweck haben, welcher die Teilnahme am Rechtsverkehr erforderte, nahm die Rechtsprechung im Laufe der Jahre in bestimmten Fällen die Rechtsfähigkeit der GbR an.

Die Neuregelungen unterscheiden nun offiziell in rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR. Die rechtsfähige Gesellschaft wird Trägerin eigener Rechte und Verpflichtungen.

Änderungen der rechtsfähigen GbR:

2. Einführung eines Gesellschaftsregisters

Um die Existenz und die Vertretungsbefugnisse der rechtsfähigen GbR nachweisen zu können wurde ein „Gesellschaftsregister“ für GbR eingeführt. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Register des Amtsgerichts, ähnlich dem Handelsregister. Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Registers gilt nach § 15 HGB analog. Eine Eintragung ist freiwilliger Natur, wird jedoch für den Erwerb und die Verfügung über bestimmte Rechte vorausgesetzt.

Bsp.: Eintrag ins Grundbuch und Schiffsregister; Eintragung als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft

Die Eintragung erfolgt ähnlich der des Handelsregisters durch eine notariell beglaubigte Anmeldung. Welchen Inhalt die Eintragung haben muss ergibt sich aus § 707 BGB.

Nach der erfolgten Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet den Namenszusatz „eGbR“ (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu tragen.

Achtung: Nach § 20 Abs. 1 S.1 GwG sind die eingetragenen Personengesellschaften nun auch verpflichtet, Angaben über ihre wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

3. Wahlrecht Verwaltungssitz

Nach den neuen Regelungen wird zwischen dem Verwaltungssitz und dem Vertragssitz einer eingetragenen Gesellschaft unterschieden. Während der Verwaltungssitz der Ort ist, an welchem die Gesellschaft ihre Geschäfte führt, ist der Vertragssitz ein durch die Gesellschafter vereinbarter eingetragener Sitz im Inland. Diese Trennung hat zur Folge, dass die eGbR ihren Verwaltungssitz auch außerhalb Deutschlands frei wählen kann.

4. Einführungen eines Gesellschaftsvermögens

Anstelle der zuvor durch die Gesellschafter gesamthändig getragenen Rechte und Pflichten, tritt ein eigenes Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst wird Trägerin der Rechte und Pflichten ihres Vermögens.

Dies hat zur Folge, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft nur durch einen Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft erfolgen kann. Aus einem Titel gegen die Gesellschaft kann keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter betrieben werden.

5. Haftung der Gesellschafter

Trotz des Gesellschaftsvermögens entfällt eine Haftung der Gesellschafter nicht. Vielmehr regeln §§ 721, 721 a BGB, dass die bestehenden und eintretenden Gesellschafter als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern haften. Dem Gesellschafter stehen jedoch die Einwendungen und Einreden der Gesellschaft zur Verfügung nach § 721 b BGB.

Besteht beispielweise eine Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft, so kann der Gläubiger gegen die Gesellschaft klagen, um in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken oder gegen die Gesellschafter klagen, um in deren Vermögen zu vollstrecken.

Im Innenverhältnis hafteten die Gesellschafter nach § 280 BGB für die Verletzung von gesellschaftsvertraglichen Pflichten zuvor nach dem Maßstab der „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“. Diese Regelung wurde nun gestrichen, wodurch die Gesellschafter auch im Innenverhältnis nach den allgemeinen Kriterien für Vorsatz und Fahrlässigkeit des § 276 BGB haften.

6. Geänderte Stimmkraft

Vor der Reform, orientierte sich das Beteiligungsverhältnis an der Gesellschaft nach der Menge an Gesellschaftern. Durch die Neuregelung änderte sich dies. Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richtet sich nun nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis.  Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so richtet sich das Beteiligungsverhältnis nach dem vereinbarten Wert der Beiträge, welche auch in Form von Diensten erbracht werden können. Erst wenn eine solche Vereinbarung nicht stattgefunden hat, hat jeder Gesellschafter die gleiche Stimmkraft und den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

7. Beschlussmängel

Die Vorschriften der OHG und KG erhielten eine Reihe neuer Vorschriften zur Anfechtung von Beschlussmängeln. Diese können auch auf die eGbR übertragen werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird.

8. Kündigung eines Gesellschafters

§ 723 BGB enthält eine Neuregelung, wonach die Kündigung eines Gesellschafters oder sein Tod zu dem Ausscheiden des Gesellschafters führt.

Wurde ein Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Gesellschafter seine Mitgliedschaft mit einer neuen Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen. Hiervon abweichende Regelungen können im  Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

9. Umwandlung

Umfangreiche Neuregelungen finden sich auch bezüglich der Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Gesellschaftsform, der Verschmelzung und Spaltung.

B. Als Händler sollten Sie auf folgendes achten:
  • Überprüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf Kollisionen mit den zuvor genannten Neuregelungen
  • Informieren Sie sich, welche Rechte einer eingetragenen GbR vorbehalten sind und lassen Sie Ihre GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, wenn Sie diese ausüben möchten
  • Verwenden Sie nach der Eintragung die neue Gesellschaftsformbezeichnung eGbR
  • Beachten Sie die Neuregelungen im Umwandlungsgesetz

Dieser Artikel wurde durch die Referendarin Vera Willenbücher verfasst.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Florian Lenck
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
info@hb-ecommerce.eu

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