Die neue Batterieverordnung und Ihre Pflichten – Teil I

Die neue Batterieverordnung und Ihre Pflichten – Teil I

15. Januar 2024-

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Am 17. August 2023 ist die neue Batterieverordnung 2023/1542 der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten ist diese nun ab dem 18. Februar 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gültig.

Hintergrund

Die EU verfolgt mit dem Erlass der Verordnung im Rahmen des sogenannten Green Deals das Ziel, die negativen Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern bzw. zu verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Die negativen Auswirkungen durch die Entstehung und Bewirtschaftung von Altbatterien sollen verhindert bzw. verringert werden. Dazu werden bis 2036 schrittweise neue Pflichten bei der Herstellung und beim Handel mit Batterien in Kraft treten.

In diesem ersten Teil möchten wir über die ab dem 18. August 2024 gültigen Anforderungen informieren.

Neue Batteriekategorien

Mit der Verordnung wurden die bisherigen Kategorien von Batterien erweitert, sodass es nunmehr die folgenden Kategorien von Batterien gibt, für welche die Batterieverordnung gilt:

Gerätebatterien, Allzweck-Gerätebatterie (eine Unterart der Gerätebatterie) (hierunter fallen bspw. die gängigen Knopfzellen, D, C, AA, AAA, AAAA), Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) (hierunter fallen bspw. Batterien für E-Bikes), Elektrofahrzeugbatterien (hierunter fallen bspw. Batterien für E-Autos) und Industriebatterien.

Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen

Für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit beigelegt werden. Für in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen die technischen Unterlagen nach Anhang VIII der Batterieverordnung belegen, dass diese bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind. In welcher Form die jeweiligen Unterlagen bis zur Einführung des digitalen Batteriepasses 2027 bereitgestellt werden sollen, wird aktuell nicht eindeutig geregelt.

Zudem müssen im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII der Verordnung enthalten sein.

Kennzeichnung von Batterien

Wer muss kennzeichnen?

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Batterien trifft in der ersten Instanz den Erzeuger der Batterie. Diese kann aber auf den Einführer oder Händler übergehen, wenn dieser die Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die bereits in Verkehr gebrachte Batterie selbst  oder deren Verwendungszweck entscheidend verändert.

Welche Kennzeichnung ist erforderlich?

Ab dem 18. August 2024 sind alle Batterien mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Diese muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie angebracht werden. 

Außerdem muss jede Batterie eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer oder eine Produktnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. 

Zusätzlich muss auf der Batterie der Name, der  eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke (sofern vorhanden), die Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse der Herstellers oder Einführers angegeben werden.

Ist die Batterie hierfür zu klein oder ist das Anbringen aufgrund der Beschaffenheit nicht unmittelbar auf der Batterie möglich, kann das Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht werden.

Händler müssen vor dem Verkauf sicherstellen, dass die Batterie, die sie in Verkehr bringen, ordnungsgemäß gekennzeichnet wurde.

Achtung, eine Frist zum Verkauf von Batterien ohne Kennzeichnung, welche über den 18. August 2024 hinausgeht, sieht die Batterieverordnung nicht vor. Eine nachträgliche Kennzeichnung kann ggf. durch den Erzeuger oder einen Bevollmächtigten erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind.

Konformitätsbewertungsverfahren

Der Erzeuger einer Batterie erstellt nach der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren eine EU-Konformitätserklärung nach dem in Anhang IX der Batterieverordnung genannten Muster. Die Erklärung wird elektronisch erstellt und nur auf Verlangen in Papierform bereitgestellt. Die EU-Konformitätserklärung muss in den Sprachen ausgestellt sein, welche der Mitgliedstaat vorschreibt, in welcher die Batterie  in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Die Batterieverordnung sieht neben einem durch den Erzeuger durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahren auch zusätzliche Prüfungen durch Konformitätsbewertungsstellen vor. Eine Liste der Konformitätsbewertungsstellen mit den zugewiesenen Kennnummern und der Konformitätsbewertungstätigkeit, für die Sie notifiziert ist, wird von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Diese Liste ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht, sodass die Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht durchgeführt werden können.

Ausblick

Zur Erreichung des Ziels der Batterieverordnung, die negativen Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern bzw. zu verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, treten in zeitlichem Abstand weitere Anforderungen und Pflichten in Kraft.

Ab dem 18. August 2025 werden weitere Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure (unter 40 Mio. Euro Jahresumsatz) sowie Regelungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien (insbesondere die Schaffung eines Herstellerregisters, die Erweiterung der Herstellerverantwortung sowie Regelungen zur Sammlung von Altbatterien) in Kraft treten.

Ab dem 18. Februar 2027 soll der digitale Batterie Pass eingeführt werden. Wir halten Sie über diese Änderungen selbstverständlich auf dem Laufenden.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Cornelia Huck
info@hb-ecommerce.eu

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