How to Markenanmeldung Teil 2: Marke eingetragen – Was nun?

How to Markenanmeldung Teil 2: Marke eingetragen – Was nun?

6. Dezember 2023-

© Olivier Le Moal / shutterstock.com


Viele Personen und Unternehmen betrachten das Thema “Marke” als abgeschlossen, sobald sie ihre Urkunde in den Händen halten. Die weitverbreitete Annahme ist, dass die Eintragung in das Markenregister den Wert einer Marke vollständig ausschöpft und damit alle notwendigen Maßnahmen unternommen wurden, um eine starke Marke aufzubauen. Es besteht oft die irrige Vorstellung, dass sich eine starke Marke von selbst etabliert – doch ist das wirklich so? Sind Markenüberwachungen und die Durchsetzung Ihrer Ausschließlichkeitsrechte ausschließlich großen Unternehmen vorbehalten? Die klare Antwort auf diese Frage lautet: Nein.

Warum könnte also eine Markenüberwachung für Sie sinnvoll sein?

Die Eintragung einer Marke bringt neben zahlreichen Rechten auch Pflichten mit sich. Diese Pflichten werden oft als unwichtig erachtet und daher vernachlässigt. Eine dieser Verpflichtungen besteht darin, Ihre Marken aktiv zu schützen. Die Markenämter überwachen nicht automatisch, ob nachträglich eingetragene Marken ältere Markenrechte verletzen. Obwohl diese Pflicht auf den ersten Blick nebensächlich erscheinen mag, kann sie dazu führen, dass Ihre Marke an Wert und Ansehen verliert. Wenn Sie jahrelang zulassen, dass Andere Ihre Marke nutzen, besteht die Gefahr, dass sie verwässert oder Sie sich mit einem Löschungsverfahren konfrontiert sehen.

Eine Markenüberwachung kann das einfachste Werkzeug sein, um den Weg zur erfolgreichen Markenpflege zu ebnen. Als Markeninhaberin oder Markeninhaber haben Sie grundsätzlich das ausschließliche Recht zur Nutzung Ihrer Marke. Dieses Recht kann auf verschiedene Weisen ausgeübt werden, zum Beispiel:

  • Widerspruch gegen neuere Markeneintragungen: Gegen die Eintragung einer deutschen Marke kann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung im elektronischen Markenblatt beim DPMA Widerspruch eingelegt werden. Hierfür ist eine Widerspruchsgebühr von derzeit 250 EUR zu entrichten. Bei begründetem Widerspruch wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Wenn der Widerspruch nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, wird die Marke entsprechend teilweise gelöscht.
  • Erstellung von Abgrenzungs- und/oder Vorrechtsvereinbarungen:  In der Praxis kann es ratsam sein, ein Widerspruchsverfahren durch eine außergerichtliche Vereinbarung der Parteien zu vermeiden.
  • Abmahnung und/oder gerichtliche Schritte

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie beim Aufbau einer starken und werthaltigen Marke. Eine gründliche Kollisionsprüfung erfordert juristische Expertise und Kontinuität, die wir gerne für Sie übernehmen. Dadurch können Sie sich auf den zweiten wichtigen Eckpfeiler Ihrer Markenetablierung konzentrieren: die konsequente Sicherung der Qualität Ihrer Produkte sowie den Ausbau von Marketingstrategien.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Louisa Neuß

info@hb-ecommerce.eu

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