Der Verbraucherausschluss im B2B-Onlinehandel

Der Verbraucherausschluss im B2B-Onlinehandel

17. November 2023-

© MaximP / shutterstock.com


Online-Händler, die ihre Produkte oder Dienstleistungen nur an Unternehmer vertreiben wollen, müssen ausreichend sicherstellen, dass über ihren eigenen Online-Shop oder über die von ihnen genutzte Online-Plattform keine Verträge mit Verbrauchern zustande kommen können.

1. Ausgangslage

Verbraucher sind im Onlinehandel besonders geschützt. Sobald für Verbraucher die Möglichkeit besteht, über den Online-Shop eines Händlers oder auf einer Online-Plattform, die der Händler für seine Produkt- bzw. Dienstleistungsangebote nutzt, Bestellungen zu tätigen, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften. Umfassende Informationspflichten sind zu erfüllen (z.B. Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers).

2. Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer

Für die gesetzliche Unterscheidung zwischen Verbraucher und Unternehmer ist vor allem die Zweckrichtung des rechtsgeschäftlichen Handelns maßgeblich: 

  • Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
  • Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

Verbraucher kann demnach nur eine natürliche Person sein. Jedoch kann ein Unternehmer, der eine natürliche Person ist, entweder in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder in seiner Eigenschaft als Verbraucher rechtsgeschäftlich auftreten.

3. Rechtsprechung

Eine einheitliche Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen, die an die Maßnahmen und Vorkehrungen zum Verbraucherausschluss im B2B-Onlinehandel zu stellen sind, gibt es bisher nicht. Gleichwohl lassen sich den gerichtlichen Entscheidungen markante Eckpunkte entnehmen.

a)

Das OLG Hamm führt in seinem Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) aus, dass eine klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Unternehmer erforderlich ist. Dafür bedürfe es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt ist. Aus den Urteilsgründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner in dem auch im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, (…), darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (…) verwehrt (…).

(…) an einem Täuschungsvorsatz und damit an einem vorwerfbaren treuwidrigen Verhalten fehlt es jedenfalls dann, wenn die Beschränkung auf Gewerbetreibende vom Interessenten übersehen werden kann und der Ausschluss von Verbrauchergeschäften gar nicht gesichert ist.

In dem vom OLG entschiedenen Fall bemängelte das Gericht insbesondere:

  • dass auf der Anmeldeseite das Feld „Firma“ nicht als Pflichtfeld ausgestaltet war,
  • dass zwar ein Markierungskästchen (Checkbox) für den Text „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ verwendet wurde, aber ein Verbraucher an dieser Stelle üblicherweise nur mit zu akzeptierenden AGB rechnet und die zusätzliche Bestätigung eines gewerblichen Nutzungsstatus mithin übersehen werden kann.

Hieraus ergab sich für das OLG, dass der Ausschluss von Verbrauchergeschäften nicht ausreichend gesichert war, da der Anmeldevorgang ohne Eingabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung und letztlich auch ohne ausdrückliche Bestätigung des „gewerblichen Nutzungsstatus“ abgeschlossen werden konnte.

b)

Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2017 (Az. I ZR 60/16) in einem Fall entschieden, in dem ein Testkäufer der Klägerin im Online-Bestellvorgang bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.

Jede Seite im Online-Shop der Beklagten enthielt den Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB“. Im Online-Bestellvorgang erfolgte die Datenabfrage „Firma” zum Zwecke der Eingabe des Firmennamens oder einer ähnlichen Unternehmensbezeichnung des Käufers. Ferner fand sich im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton der Text „Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe“. Der Testkäufer gab unter der Abfrage „Firma” das Wort „privat“ ein und durchlief den Bestellvorgang.

Der BGH verwies in dem Urteil auf seine vorangegangene Rechtsprechung zur bewussten Täuschung über den Geschäftszweck und bestätigte diese erneut. Aus den Urteilsgründen:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort „privat“ bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können. Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen.

4. Umsetzung im Online-Angebot

Um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen, sollten betroffene Händler für den Ausschluss von Verbrauchern im B2B-Onlinehandel folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Deutlich sichtbare Hinweise auf sämtlichen Seiten des Online-Shops, dass sich die Angebote nur an Unternehmer richten (z.B. im Header). Unauffällig gestaltete Hinweise oder Hinweise im Footer des Shops, welche erst nach Scrollen sichtbar werden, reichen nicht aus. 
  • Abfrage von Unternehmensdaten in Form von Pflichtfeldern im Online-Bestellvorgang (auf jeden Fall: Firma / Unternehmensbezeichnung, ggf. auch Umsatzsteuer-ID-Nummer, Handelsregisternummer o.ä.).
  • Checkbox im Online-Bestellvorgang zur ausdrücklichen Bestätigung durch den Käufer, dass er als Unternehmer und nicht als Verbraucher bestellt, ohne deren Anklicken die Bestellung nicht abgeschlossen werden kann. Die Checkbox darf nicht vorangehakt sein und es sollten keine weiteren Erklärungen hiermit verbunden werden. Auch von einer Kombination mit der Bestätigung der AGB ist abzuraten; auf jeden Fall aber müsste die Erklärung zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft hervorgehoben an allererster Stelle stehen.
  • Verwendung von AGB, die eine Klausel enthalten, dass sich die Angebote nur an Unternehmer richten, und die ausschließlich Vertragsschlüsse mit Unternehmern regeln (d.h. keine Verwendung widersprüchlicher Regelungen in Bezug auf etwaige Vertragsschlüsse mit Verbrauchern).
  • Keine widersprüchlichen Angaben oder Regelungen auf den Shop-Seiten zum Thema Verbraucher (insbesondere keine Widerrufsbelehrung für Verbraucher).

Das gleiche Prinzip gilt, wenn in einem allgemeinen Online-Shop ein Gewerbekundenbereich eingerichtet wird, sowohl für den Zugang zu diesem Bereich (z.B. erst nach ausdrücklicher Bestätigung der Unternehmereigenschaft oder im Falle einer vorgeschalteten Registrierung erst nach Pflichtabfrage von Unternehmensdaten) als auch für die nachfolgende Darstellung im B2B-Shopbereich selbst.

Alternativ können Online-Händler um auszuschließen, dass sie an Verbraucher verkaufen, auch weiterhin einen Nachweis der Unternehmereigenschaft des Käufers (z.B. Kopie des Gewerbescheins, tatsächliche Prüfung der Umsatzsteuer-ID-Nummer o.ä.) verlangen, bevor sie Zugang zum Shop gewähren oder zumindest bevor sie den Vertrag schließen (d.h. Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Käufers im Registrierungsvorgang oder im Bestellvorgang). Erforderlich ist hierbei ebenfalls ein deutlich sichtbarer Hinweis, dass sich die Angebote im Shop ausschließlich an Unternehmer, nicht an Verbraucher richten (z.B. im Header). Es reicht jedoch aus, wenn dieser Hinweis auf der Startseite des Shops angebracht ist.

Ferner gelten vorstehende Anforderungen auch für die Nutzung von Online-Plattformen. Ermöglicht die jeweilige Plattform den erforderlichen Verbraucherausschluss für den B2B-Onlinehandel nicht, müssen die Händler in ihren Plattform-Angeboten die Verbraucherschutzvorschriften vollumfänglich beachten.

Sollten Sie eine rechtliche Beratung zum Thema Verbraucherausschluss im B2B-Onlinehandel für Ihre ganz konkrete, individuelle Situation benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.

Der vorstehende Artikel wurde zur sprachlichen Vereinfachung überwiegend in der männlichen Form geschrieben und beabsichtigt keine Diskriminierung der Geschlechter.

Ihr Ansprechpartner

Volljuristin Anett Blume
info@hb-ecommerce.eu

Nach oben