Die Zulässigkeit einer pauschalen Vergütung bei kurzfristig abgesagten Arztterminen

Die Zulässigkeit einer pauschalen Vergütung bei kurzfristig abgesagten Arztterminen

12. Oktober 2023-

© Andrei_R / shutterstock.com


Arztpraxen haben oft einen hohen organisatorischen Aufwand bei der Vereinbarung von Terminen. Aufgrund der starken Nachfrage können häufig nur Termine mit einiger Wartezeit angeboten werden, umso ärgerlicher ist es dann, wenn ein Termin nicht oder zu kurzfristig abgesagt wird. Aus diesem Grund verwenden viele Arztpraxen Klauseln, nach welcher der Patient einen solchen Ausfall durch Zahlung einer Pauschalvergütung zu erstatten hat. Fraglich ist jedoch ob und wann eine solche Regelung rechtlich zulässig und mithin wirksam ist.

Bei einer formularmäßig zwischen Arztpraxis und Patienten abgeschlossenen Vereinbarung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind einer inhaltlichen Kontrolle zugänglich. Hierbei sind zum Beispiel solche Klauseln gemäß § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB unzulässig, die eine unangemessene Benachteiligung des Patienten darstellen. Eine Vereinbarung, welche dem Patienten verschuldensunabhängig immer eine pauschale Vergütung im Falle einer zu kurzfristigen Terminabsage auferlegen, stellt eine genau solche Benachteiligung dar und ist mithin unwirksam.

Dem Patienten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Nichtverschulden nachzuweisen und somit die Zahlung der Gebühr zu verhindern. Auch muss die Arztpraxis nachweisen, dass es ihr im Falle der kurzfristigeren Terminabsage unmöglich ist, einen Ersatzpatienten zu bestellen. Diese Umstände sind im Rahmen der Klausel aufzuführen, ebenso wie der Umstand, dass die Ausfallpauschale ihn keinesfalls in seinem Kündigungsrecht aus §§ 626, 627 BGB beschneidet, dieses besteht unabhängig und kann auch kurzfristig ausgeübt werden, sofern erforderlich. Die genaue Ausgestaltung einer entsprechenden Klausel ist mithin absolut entscheidend.

Damit ein entsprechender Anspruch nun auch durchsetzbar ist, muss zudem berücksichtigt werden, dass der Patient darüber belehrt wird, dass es sich bei dem Termin um eine bindende Vereinbarung zwischen ihm und dem Behandler handelt, die nicht nur zu internen Organisationszwecken erfolgt.

Obwohl es derzeit keine einheitliche Rechtsprechung zur Klärung dieser Frage gibt, sollte ein Anspruch auf Erhebung einer Pauschalvergütung bei Einhaltung aller zuvor skizzierten Punkte rechtlich möglich sein.

Gerne sind wir Ihnen bei der Ausgestaltung entsprechender Klauseln oder der Durchsetzung entsprechender Ansprüche behilflich.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Laura Hoff
Fachanwältin für IT-Recht
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