Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung unter Anwendung von künstlicher Intelligenz

Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung unter Anwendung von künstlicher Intelligenz

12. September 2023-

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Die Diskussionen rund um das Thema KI beschäftigt seit Jahren, wenn nicht schon Jahrzehnten die IT-Branche und in letzter Zeit, seit dem Aufkommen von ChatGPT und anderer Anbieter, zunehmend auch die juristische Sphäre. So hat die EU-Kommission bereits im April 2021 einen Entwurf zur Einführung einer KI-Verordnung („Artificial Intelligence Act“) vorgelegt, welcher mittlerweile das EU-Parlament erfolgreich passiert hat, um einheitliche Regularien innerhalb der EU im Umgang mit KI zu schaffen.

Die Frage nach der Urheberschaft von KI-generierten Werken wurde und wird bereits allumfassend diskutiert. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für den Einsatz im Arbeitsleben.

Es stellt sich die damit einhergehende Frage wie sich der Einsatz von künstlicher Intelligenz auf die einzelne höchstpersönliche Arbeitsleistung auswirkt und ob überhaupt noch von einer Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung ausgegangen werden kann.

Diese Frage stellt sich umso mehr, als dass in aller Regel die individuelle Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers bzw. dessen Arbeitserzeugnis durchaus urheberrechtlich relevant sein kann und durch den Einsatz einer KI zur Erbringung ebendieser Arbeitsleistung die Frage nach dem Urheberrecht, umso mehr in den Vordergrund rückt.

„Künstliche Intelligenz“

Eine rechtliche Legaldefinition von KI existiert bislang nicht.

Das Europäische Parlament bezeichnet KI als die

„Fähigkeit einer Maschine, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren.“

Dabei wird die Logik einer KI durch Trainingsdaten gefüttert, Algorithmen programmiert und auf diese Weise die Fähigkeit erzeugt Zusammenhänge herzustellen und autonom dazuzulernen.

Der deutsche Gesetzgeber hat bisher im Betriebsverfassungsgesetz in dreierlei Hinsicht Bezug auf die künstliche Intelligenz genommen, ohne eine valide Definition zu schaffen (vgl. §§ 90 Abs.1 NR. 3, 95 Abs. 2 und 3, 80 Abs. 3 S. 2 und 3 BetrVG). Gleichwohl wird hierdurch deutlich, dass die Relevanz von KI im arbeitsrechtlichen Kontext bereits einen bestimmten Stellenwert eingenommen hat.

Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung unter Anwendung von Künstlicher Intelligenz

Gemäß § 613 BGB hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Dabei kommt der Rolle des Arbeitnehmers und dessen Befähigung nach dem Sinn und Zweck dieser Norm eine besondere Bedeutung zu. Eine Übertragung der Arbeit auf Dritte ist -abgesehen von strengen Ausnahmen- untersagt und setzt den Arbeitnehmer in Schuldnerverzug, sofern er nicht persönlich leistet.

In Frage steht also, ob der Einsatz der KI als eine unzulässige Hilfsperson anzusehen ist, die den Arbeitnehmer gem. § 613 BGB vertragsbrüchig machen kann oder aber ob es sich um ein Arbeits- bzw. Hilfsmittelt handelt, welches der Arbeitnehmer zulässigerweise zur Erfüllung seiner Vertragspflichten heranziehen darf.

Unstreitig ist, dass KI als solche mangels Rechtspersönlichkeit – jedenfalls wurde diese weder auf deutscher noch auf europäischer Ebene zugestanden- keine Person im Sinne des BGB ist, was wiederum der Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung unter Einsatz von KI nicht im Weg stehen dürfte.

Anders sieht es wiederum dann aus, wenn KI als Hilfsmittel eingesetzt wird, jedoch das Hinzutreten einer persönlichen geistigen Schöpfung ausbleibt und kein hinreichender menschlicher Einfluss mehr gegeben ist. Dann müsste diskutiert werden, ob eine Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung noch gegeben ist, wenn allein das stupide Arbeitsergebnis eines programmierten Algorithmus vorliegt und kein proaktives menschliches Dazwischentreten gegeben ist. Dies kann allenfalls dadurch verhindert werden, dass der KI-basierte Datenverarbeitungsprozess in die bewusste Entscheidungsfindung des Arbeitnehmers Einzug findet. D.h. der Arbeitnehmer nutzt die künstliche Intelligenz als Hilfsmittel, welches die finale geistige Schöpfung lediglich stützt, nicht aber ausschließlich geschaffen hat.

Arbeitnehmer als Urheber bei Nutzung von KI?

Eine weitere und bereits umfassend diskutierte Problemstellung ist, ob der KI-nutzende Arbeitnehmer überhaupt noch Urheber des Arbeitsergebnisses ist.

Urheber ist derjenige, der ein Werk (in unserem Fall das Arbeitsergebnis) mit einem Mindestmaß an menschlicher Individualität und Neuheit schöpft und dadurch eine bestimmte Schöpfungshöhe, d.h. ein gewisses Maß an persönlicher Prägung, erreicht wird.

Dies dürfte jedenfalls dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer lediglich Befehle an eine KI formuliert, ohne dabei konkrete und individuelle Parameter zu verwenden und das Arbeitsergebnis zu 100 % Erzeugnis der KI ist. Dann fehlt es an einer hinreichenden Schöpfungshöhe, die das Werk urheberrechtlich schützenswert macht. Da die KI mangels Rechtspersönlichkeit selbst nicht Urheber sein kann und auch die Entwickler der KI lediglich die Programmierung und Einspeisung der Trainingsdaten in die KI vorgenommen haben und folglich auch nicht Urheber des Arbeitsergebnisses werden können, ergibt sich das Folgeproblem, dass die Verwertungsrechte des KI-basierten Werkes ohne Urheberrechte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber übertragen werden und dieser sich gegenüber Endkunden ggf. haftbar machen könnte.

Zu denken ist da etwa an eine ausschließlich durch KI generierte Software, welche an Endkunden verkauft wird oder die Einräumung von Lizenzrechten an ausschließlich durch KI generierten Bildern.

Fazit

Aus rechtlicher Sicht steckt die Thematik rund um KI in den Kinderschuhen und birgt zahlreiche rechtliche Fallstricke, nicht nur im arbeitsrechtlichen Kontext.

Für Arbeitgeber ist es ratsam Regelungswerke aufzustellen, die den Einsatz von KI zur Erledigung der Arbeitsleistung klar definieren. Hierbei könnte der Einsatz allein für bestimmte Bereiche erfolgen oder ausschließlich für konkrete Arbeitsabschnitte, damit das Endwerk schlussendlich noch die vorbezeichnete Schöpfungshöhe aufweist.

Soweit Arbeitgeber keine Unternehmensrichtlinien im Umgang mit KI aufgenommen haben, so ergibt sich jedenfalls für den Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass das Arbeitsergebnis zu einem Großteil KI-basiert ist.

Der vorstehende Artikel wurde zur sprachlichen Vereinfachung in der männlichen Form geschrieben und beabsichtigt keine Diskriminierung der Geschlechter.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwältin Linda-Maria Heine-Tribus
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